{"id":342,"date":"2017-06-24T13:11:18","date_gmt":"2017-06-24T11:11:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.beo-bewegt.de\/?page_id=342"},"modified":"2023-09-07T18:25:59","modified_gmt":"2023-09-07T16:25:59","slug":"foerderung-%c2%a720a-sgb-v","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.beo-bewegt.de\/bgm\/betr-gesundheitsmanagement\/foerderung-%c2%a720a-sgb-v\/","title":{"rendered":"F\u00f6rderung \/ \u00a720a SGB V"},"content":{"rendered":"<h4><strong>F\u00f6rderung Ihres Gesundheitsmanagements \u2013 durch Gesetzgeber und Krankenkassen<\/strong><\/h4>\n<p>Der Nutzen eines wirksamen Gesundheitsmanagements steht auch f\u00fcr den Gesetzgeber und die Krankenkassen au\u00dfer Frage. Ein zielgerichtetes und erfolgreiches Gesundheitsmanagement entlastet letztlich die Gesundheitskassen sowie die \u00f6ffentliche Hand. Ma\u00dfnahmen im Bereich betriebliches Gesundheitsmanagement werden unterst\u00fctzt und bezuschusst.<\/p>\n<h4>Konkrete F\u00f6rderungen f\u00fcr Ihr Gesundheitsmanagement<\/h4>\n<p>Jeder Arbeitgeber in Deutschland hat <strong>einmal pro Jahr<\/strong> die M\u00f6glichkeit, einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag in H\u00f6he von maximal <strong>6<\/strong><strong>00 Euro pro Mitarbeiter<\/strong> einzusetzen. Er wirkt dabei wie eine ganz normale Kostenposition, also steuerreduzierend.<\/p>\n<p>Dieser Betrag kann als steuerbefreiter Teil des Mitarbeitereinkommens gebucht werden. Einzige Bedingung ist, dass der Mitarbeiter, zum Beispiel im Rahmen einer <strong>Erholungsreise<\/strong>, die von Familienangeh\u00f6rigen begleitet sein darf, an einem zertifizierten <strong>Gesundheitskurs<\/strong>, einem Personal-Training oder einer Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahme (nach \u00a720 SGB V) mit mindestens 8 x 45 Minuten Kursdauer zu mindestens 80% teilnimmt. Der <strong>Steuerfreibetrag pro Mitarbeiter<\/strong> begr\u00fcndet sich aus \u00a73 Nr. 34 EStG und \u00a752 Abs. 4c EStG i.V.m. der Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 BGBl (Seite 2.794).<\/p>\n<h4>Einkommensteuergesetz (EStG), \u00a7 3 Nr. 34: Betriebliche Gesundheitsf\u00f6rderung<\/h4>\n<p><em>\u201cSteuerfrei sind zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsf\u00f6rderung, die hinsichtlich Qualit\u00e4t, Zweckbindung, und Zielgerichtetheit den Anforderungen der \u00a7\u00a7 20 und 20a des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch gen\u00fcgen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht \u00fcbersteigen.\u201d<\/em><\/p>\n<p>(Quelle: Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit)<\/p>\n<h4>Zusch\u00fcsse von den Krankenkassen f\u00fcr Ihre Gesundheitsf\u00f6rderung<\/h4>\n<p>Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich (nach \u00a7 20a SGB V Betriebliche Gesundheitsf\u00f6rderung) an Pr\u00e4ventionsangeboten mit bis zu 80% der Kursgeb\u00fchr pro Mitarbeiter, wenn der Kurs in folgenden Handlungsfeldern liegt:<\/p>\n<ul style=\"list-style-type: circle;\">\n<li>Bewegungsgewohnheiten\/arbeitsbedingte k\u00f6rperliche Belastungen<\/li>\n<li>Ern\u00e4hrung\/Betriebsverpflegung<\/li>\n<li>Stressmanagement\/psychosoziale Belastungen (Stress)<\/li>\n<li>Suchtmittelkonsum<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ma\u00dfnahmen, die nicht diesen Handlungsfeldern zugeordnet werden k\u00f6nnen, d\u00fcrfen nach \u00a7\u00a7 20 und 20a SGB V nicht gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>(Quelle: GKV- Spitzenverband)<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/gkv-spitzenverband.de\/krankenversicherung\/praevention_selbsthilfe_beratung\/praevention_und_bgf\/leitfaden_praevention\/leitfaden_praevention.jsp\" data-slimstat=\"5\">Hier<\/a> finden Sie den Leitfaden des GKV-Spitzenverbandes mit allen Details<\/p>\n<h5><strong>Beispiel-Modelle zur F\u00f6rderung<\/strong><\/h5>\n<p><em>Modell A: Die Ma\u00dfnahmen sind im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse<\/em><em><br \/>\n<\/em>Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30.05.2001 festgestellt, dass Ma\u00dfnahmen des Arbeitgebers, die einer spezifisch berufsbedingten Beeintr\u00e4chtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugen, nicht als Arbeitslohn zu erfassen sind (BGH, 2001). Dies bedeutet, dass die Ma\u00dfnahmen zwar auf die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten abzielen, der Arbeitgeber aber den \u00fcberwiegenden Vorteil daraus ziehen kann. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die Ma\u00dfnahmen einer spezifisch berufsbedingten Beeintr\u00e4chtigung der Gesundheit vorbeugen oder krankheitsbedingte Arbeitsausf\u00e4lle verhindern (vgl. BFH, 2007 und 2001). Existieren im Unternehmen hohe Krankenst\u00e4nde und ergeben sich durch die T\u00e4tigkeit, z. B. PC-Arbeit an Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen, entsprechende Belastungen und daraus resultierend Beschwerden und gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen, so w\u00e4ren Ma\u00dfnahmen, die genau diesen Problemen entgegenwirken, nicht als Arbeitslohn zu werten. Diese Sichtweise impliziert, dass stets eine Bedarfsbestimmung und Analyse durchgef\u00fchrt werden muss, da nur auf diese Art und Weise Problembereiche identifiziert und die daf\u00fcr notwendigen Ma\u00dfnahmen gefunden werden k\u00f6nnen. Durch die Bedarfsbestimmung wird sichergestellt, das BGM aufgrund eines eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers eingef\u00fchrt wird. Die Analyse zeigt auf, welche berufsbedingten Beeintr\u00e4chtigungen vorliegen und welche Ma\u00dfnahmen diesen Belastungen vorbeugen und somit krankheitsbedingte Arbeitsausf\u00e4lle verhindert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>Modell B: Ausnutzung des \u201e600 EUR \u2013 Paragraphen\u201c<\/em><em><br \/>\n<\/em>Werden Ma\u00dfnahmen zur Gesundheitsf\u00f6rderung im Betrieb nicht auf- grund eines \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeit- gebers durchgef\u00fchrt, sondern prim\u00e4r zur F\u00f6rderung der Gesundheit der Besch\u00e4ftigten auf Basis eines prim\u00e4rpr\u00e4ventiven Ansatzes, so k\u00f6nnen Ma\u00dfnahmen bis zu einem Betrag von 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei angeboten werden. Einzige Bedingung: die angebotenen Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen hinsichtlich Qualit\u00e4t, Zweckbindung und Zielsetzung den Anforderungen der \u00a7\u00a7 20 und 20a des f\u00fcnften Sozialgesetzbuches gen\u00fcgen (vgl. \u00a7 3, 34 EStG). In der Praxis bedeutet dies, dass Ma\u00dfnahmen in Form von Kursen in den vier Handlungsfeldern Bewegung, Ern\u00e4hrung, Stress\/Entspannung und Sucht durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Die \u00dcbernahme beziehungsweise Bezuschussung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen f\u00fcr Sportvereine und Fitnessstudios f\u00e4llt hingegen nicht unter diese Regelung und ist daher nicht steuerbefreit (vgl. K\u00fcndgen\/Noll, 2009). Auch ein \u00fcberwiegend ger\u00e4tegest\u00fctztes Training ist bei diesem Modell ausgeschlossen.<\/p>\n<h5><strong>Fazit <\/strong><\/h5>\n<p>Ein durch den Arbeitgeber finanziertes (oder teilfinanziertes) Training im Fitnessstudio, oder sogar die \u00dcbernahme von Mitgliedsbeitr\u00e4gen, wird der Lohnsteuer unterliegen. Werden hingegen, wie in Modell A vorgestellt, weitere Bausteine wie Bedarfsbestimmung, Analyse oder sogar Ma\u00dfnahmen im Unternehmen durchgef\u00fchrt und das anschlie\u00dfende Training im Studio wirkt den Belastungen entgegen, so sind diese Ma\u00dfnahmen im Rahmen eines umfassenden BGM lohnsteuerbefreit. Im Zweifelsfall sollte das Unternehmen von \u00a7 42e EStG, der Anrufungsauskunft, Gebrauch machen und im Vorfeld die geplanten Ma\u00dfnahmen mit dem Finanzamt abkl\u00e4ren. Vielleicht akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben f\u00fcr Firmenfitness nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 9 EStG als Sachbez\u00fcge, wonach bis zu einem Betrag von 50 EUR pro Monat die Kosten f\u00fcr das Fitnesstraining steuerbefreit bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00f6rderung Ihres Gesundheitsmanagements \u2013 durch Gesetzgeber und Krankenkassen Der Nutzen eines wirksamen Gesundheitsmanagements steht auch f\u00fcr den Gesetzgeber und die Krankenkassen au\u00dfer Frage. 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